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Pflegegrade Teil 4: Alles zur Verhinderungspflege

Die Verhinderungspflege ist, wie der Name bereits sagt, eine Sonderregelung für den Fall, dass die private Pflegeperson vorübergehend verhindert ist. Es handelt sich also um eine Art der Urlaubs- bzw. Krankheitsvertretung. Damit die Pflegeversicherung die Kosten für eine solche Verhinderungspflege übernimmt, müssen aber einige wichtige Kriterien erfüllt sein. Alles, was Sie zur Verhinderungspflege, den Voraussetzungen und Ihren Ansprüchen wissen sollten, haben wir nun für Sie zusammengetragen.

Voraussetzungen für die Verhinderungspflege

Um die Leistungen der Verhinderungspflege in Anspruch nehmen zu können, gibt es wichtige Voraussetzungen zu beachten:

  • So muss die pflegebedürftige Person eines entsprechenden Pflegegrades angehören.
  • Zudem muss die pflegebedürftige Person bereits seit mindestens sechs Monaten durch eine private Pflegeperson betreut werden, gezählt wird dabei frühestens ab der Genehmigung eines Pflegegrades.
  • Bei der Betreuung durch einen Pflegedienst haben die Angehörigen keinen Anspruch auf Verhinderungspflege, zumal die Pflegedienste in der Regel selbst für eine angemessene und gut ausgebildete Krankheits- oder Urlaubsvertretung sorgen.

Welche Leistungen umfasst die Verhinderungspflege?

Die sogenannte Verhinderungspflege greift dann, wenn eine private Pflegeperson für bis zu sechs Wochen pro Kalenderjahr verhindert ist, egal ob durch Krankheit, Urlaub oder aus sonstigen Gründen. Die Pflegeversicherung übernimmt dann für den genehmigten Zeitraum die Kosten der Ersatzpflege. Dies kann eine ambulante Pflegestelle sein, eine erwerbsmäßig tätige Pflegeperson, aber auch entfernte Verwandte, Nachbarn oder Bekannte der pflegebedürftigen Person. Die finanziellen Leistungen der Pflegeversicherungen hängen dabei von verschiedenen Faktoren ab:

  • Prinzipiell werden pro Jahr maximal 1.612 Euro von der Pflegeversicherung für die Verhinderungspflege übernommen. Dies gilt für ambulante Pflegedienste, entfernte Verwandte, Nachbarn und erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen.
  • Bezahlt werden aber natürlich nur die tatsächlich in Anspruch genommenen Pflegeleistungen. Die Abrechnung findet stundenweise statt.
  • Bei einer Verhinderungspflege durch Angehörige (nicht im Pflegebereich erwerbstätig) jedoch, wird lediglich das 1,5-fache Pflegegeld ausbezahlt.

Verhinderungspflege durch Angehörige

Die Berechnung des letzten Falles, also der Verhinderungspflege durch Angehörige, hängt also unmittelbar mit dem jeweiligen Pflegegrad der zu betreuenden Person zusammen. Unterschieden wird zudem nach den zwei Fällen

  1. rein körperlich pflegebedürftige Menschen und
  2. Versicherte mit erheblichem allgemeinen Betreuungsbedarf und Demenzkranke.

Wie von jeder Regel, gibt es allerdings auch hier eine wichtige Ausnahme: Fallen sogenannte „besondere“ Kosten an, können auch als pflegender Angehörige die vollen 1.612 Euro für die Verhinderungspflege beantragt werden. Solche Kosten können zum Beispiel ein Verdienstausfall oder hohe Fahrtkosten sein.

Die Verhinderungspflege ist auch stundenweise möglich

Was viele Angehörige nicht wissen: Auch wenn Sie nur wenige Stunden verhindert sind, können sie die Verhinderungspflege in Anspruch nehmen (wenn Sie die genannten Voraussetzungen erfüllen). Immer mehr Pflegedienste bieten daher mittlerweile bereits eine stundenweise Verhinderungspflege an. So können Sie als angehörige/r Pfleger/in auch mal einen Abend ins Theater gehen oder eine Weiterbildung besuchen und sich durch ein Pflegeunternehmen vertreten lassen. Auch hier gilt aber natürlich ein Höchstbetrag von 1.612 Euro pro Jahr. Es empfiehlt sich zudem, die stundenweise Verhinderungspflege im Voraus mit der Pflegekasse zu besprechen und das Vorgehen abzuklären, damit Sie nicht anschließend aufgrund von Missverständnissen auf den Kosten sitzen bleiben.

Änderungen durch das Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz

Das Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz brachte zum 01. Januar 2015 auch für die Verhinderungspflege einige Veränderungen mit sich. So wurden nicht nur die jährlichen Leistungen von 1.550 Euro auf 1.612 Euro pro Jahr erhöht, sondern auch 50 Prozent der Leistungen für die Kurzzeitpflege (maximal 806 Euro) können ab sofort mit der Verhinderungspflege kombiniert werden. Außerdem wurde die Dauer der Verhinderungspflege von 28 auf 42 Tage erhöht. Zudem wird während der Verhinderungspflege für bis zu vier Wochen pro Jahr noch die Hälfte des Pflegegeldes weiter ausbezahlt.

Verhinderungspflege rechtzeitig beantragen!

Wenn Sie die Verhinderungspflege stundenweise oder für bis zu sechs Wochen in Anspruch nehmen möchten, müssen Sie einen entsprechenden Antrag bei der zuständigen Pflegeversicherung oder Krankenkasse einreichen. Je früher Sie ihn einreichen, desto schneller wird das Ihnen zustehende Geld ausgezahlt. Es ist allerdings keine Voraussetzung, dass Sie den Antrag auf Verhinderungspflege im Voraus stellen, zumal dies nicht immer möglich ist (z.B. bei plötzlicher Erkrankung der pflegenden Person). Also keine Sorge: Auch nachträglich steht Ihnen bei Genehmigung des Antrages auf Verhinderungspflege noch das Geld zu.

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