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Mit der Einteilung in die neuen Pflegegrade anstatt der bisherigen Pflegestufen hat sich im Jahr 2017 für alle pflegebedürftigen Menschen auch in finanzieller Hinsicht viel geändert. Immerhin werden jetzt höhere Gelder zur Pflege der betroffenen Personen ausgeschüttet. Der Unterschied kann abhängig vom eigenen Pflegegrad bis zu mehrere Hundert Euro pro Monat ausmachen. Diese Veränderung ist in den Geldbeuteln der meisten Betroffenen somit deutlich zu spüren.

Auch in der Vergangenheit wurden das Pflegegeld und die Pflegesachleistungen bereits um mehrere Prozentpunkte erhöht, um den Betroffenen unter die Arme zu greifen. Das aktuelle System sieht weitere Überprüfung alle drei Jahre vor, um so sicherzustellen, dass die Leistungen der Pflegekasse regelmäßig an die aktuelle Preisentwicklung angepasst werden. Das betrifft nicht nur das Pflegegeld, welches an die pflegenden Angehörigen ausgezahlt wird, sondern auch die maximalen Kosten, die für die Pflege durch einen Pflegedienst oder die stationäre Pflege in einem Heim übernommen werden.

Pflegegeld 2020 nach § 37 SGB XI (häusliche Pflege)

Pflegegrad2020
Pflegegrad 1 Halbjährlicher Anspruch auf
Beratungsbesuche
Pflegegrad 2 316 €
Pflegegrad 3 545 €
Pflegegrad 4 728 €
Pflegegrad 5 901 €
Pflegegrad 2 316 €
Pflegegrad 3 545 €
Pflegegrad 4 728 €
Pflegegrad 5 901 €
Pflegegrad 5 901 €

 

Während der Pflegegrad 1 in dieser Liste nicht auftaucht, ist auch diese Einstufung mit monatlichen Leistungen verbunden. Pro Monat wird ein zweckgebundener ambulanter Entlastungsbetrag von 125 Euro gezahlt.

Tages- und Nachtpflege 2020 nach § 36, §38, §41, §45 SGB XI (stationäre Pflege)

Pflegegrad2020
Pflegegrad 2 689 €
Pflegegrad 3 1298 €
Pflegegrad 4 1612 €
Pflegegrad 5 1995 €

 

Für alle Menschen, die bereits vor dem 1. Januar 2017 Leistungen von der Pflegekasse bezogen haben, gilt der sogenannte Bestandsschutz. Das heißt, das Leistungen, die seit nach der Novellierung niedriger ausfallen, bei früherer Bewilligung nicht gesenkt werden.

Das bedeutet, dass sie mindestens genauso viel wie vor der Reform erhalten – und in den meisten Fällen sogar mehr. Die Absenkung der monatlichen Kostenbeteiligung bei der stationären Pflege betrifft demnach nur Menschen, die ab 2017 zum ersten Mal Pflegegelder beziehen. Darüber hinaus sieht das Gesetz vor, dass der Eigenantrag der Betroffenen an den monatlichen Pflegeleistungen 580 Euro beträgt. Dies gilt unabhängig von dem Pflegegrad. Dies war in der Vergangenheit ebenfalls anders. Denn vor 2017 mussten Heimbewohner mit einer höheren Pflegestufe einen höheren Pflichtanteil selbst bezahlen. Für den Pflegegrad 1 gilt, dass die monatlichen Leistungen für die stationäre Pflege 125 Euro betragen.

Thomas Fischer vor einem Lieferwagen stehend

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