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Ein Pflegeheim ist eine sehr kostspielige Angelegenheit. In der Regel muss der Pflegebedürftige selbst dafür aufkommen. Ist dies allerdings nicht möglich, gibt es verschiedene Möglichkeiten der Kostenübernahme. Allerdings kann es auch passieren, dass Sie als Angehörige/r einen finanziellen Beitrag leisten müssen.

Dieser hängt natürlich von Ihrer Einkommenshöhe ab. Nicht immer werden die Kinder oder Verwandten von pflegebedürftigen Menschen jedoch zur Kasse gebeten. Wann müssen Angehörige also für das Pflegeheim bezahlen und wer genau? Wir verraten es Ihnen:

Die wichtigsten Informationen im Überblick

Zunächst einmal ist es so, dass die Pflegebedürftigen selbst die Kosten für ihr Pflegeheim tragen müssen. Für viele Betroffene ist das aber nicht möglich. Der ausstehende Restbetrag muss dann eventuell von zahlungspflichtigen Angehörigen getragen werden. Dies sind in erster Linie die Kinder der Pflegebedürftigen. Sie sind demnach auch dann zahlungspflichtig, wenn Sie schon länger keinen Kontakt mehr mit Ihren Eltern haben. Denn Kinder sind gesetzlich zu einem Beitrag an den Pflegekosten der Eltern verpflichtet. Allerdings können sie nur innerhalb des Rahmens ihrer eigenen Möglichkeiten für den Unterhalt der Eltern aufkommen.

Konkret besteht das Problem oftmals darin, dass die Zahlungen der Renten- und Pflegeversicherung der Pflegebedürftigen nicht ausreichen. Dann springt erst einmal der Sozialhilfeträger ein. Später wird dieser sich aber an die jeweiligen Kinder wenden. Wenn der Sozialhilfeträger das Geld zurückfordert, müssen Sie entsprechend Ihrer Möglichkeiten zahlen. Dabei stützen sich die Berechnungen auf das bereinigte Nettoeinkommen. Für Alleinstehende liegt der Selbstbehalt bei 1.800 Euro. Für Familien gilt ein Selbstbehalt von 3.240 Euro. Außerdem haben die Unterhaltsansprüche der eigenen Eltern nicht immer Vorrang.

In den Augen des Gesetzgebers genießen Unterhaltsansprüche eigener Kinder einen höheren Stellenwert. Allerdings kann es sein, dass auch Ihr Vermögen für die Unterhaltungskosten Ihrer Eltern herangezogen wird. Hier gibt es ebenfalls eine Schongrenze, ein sogenanntes Schonvermögen, welches auch eigengenutzte Immobilien umfasst.

Weitere Informationen zum Elternunterhalt

Wie Sie sehen, haben Ihre Eltern unter gewissen Voraussetzungen einen Anspruch darauf, dass Sie für ihren Unterhalt sorgen. Dies beinhaltet nicht nur mögliche Pflegekosten, die der Staat oder die Pflegekasse nicht übernehmen. Daher kann es sinnvoll sein, wenn Ihre Eltern frühzeitig eine zusätzliche Pflegeversicherung abschließen. Diese kann dann im Bedarfsfall einspringen, sodass Sie keine oder nur geringe Kosten übernehmen müssen. Im Übrigen muss das Vermögen Ihrer Eltern zunächst aufgebraucht werden, bevor Sie als Angehörige/r zahlen müssen. Die Unterhaltspflicht gilt nur für Verwandte in gerader Linie. Als Nichte, Tante oder Onkel werden Sie also nicht für Ihren pflegebedürftigen Angehörigen zahlen müssen. Auch Schwiegerkinder sind gesetzlich nicht zu derartigen Zahlungen verpflichtet. Im Übrigen können Eltern ihren Anspruch auf Unterhalt nur schwer verwirken. Denn auch wenn ein Vater mehrere Jahrzehnte keinen Kontakt zu seinem Kind hatte, ist dieses unterhaltspflichtig. Gleiches gilt für eine Mutter, die ihr Kind über den Pflichtteil hinaus enterbt hat. Anders sieht es bei Missbrauch aus. Dann können Eltern ihren Unterhaltsanspruch gegenüber ihren Kindern durchaus verlieren.

Elternunterhalt bei pflegebedürftigen Eltern

Die finanzielle Ausgangssituation der Angehörigen entscheidet also darüber, inwiefern die Kinder zur Kasse gebeten werden. Wenn die Eltern beispielsweise gar kein Vermögen, keinen Rentenanspruch und kein Einkommen haben, besteht der Anspruch auf Grundsicherung vom Staat. Dieser erlischt allerdings dann, wenn ein Kind mehr als 100.000 Euro jährlich verdient. In diesem Fall müssen Sie die Grundsicherung Ihrer Eltern und entsprechend auch die Pflegekosten übernehmen. Bei sozialhilfebedürftigen Menschen, die in einem Pflegeheim untergebracht werden, übernimmt der Sozialhilfeträger oftmals die Kosten für das Pflegeheim. Dies gilt nur dann nicht, wenn das Kind mehr als 100.000 Euro verdient oder der Pflegebedürftige nicht im günstigsten Heim unterkommt. Allerdings können Sie sich als Angehörige/r gegen die finanziellen Forderungen wehren. Nur dann, wenn das günstigste Heim für Ihren Angehörigen nicht zumutbar ist, kann der Staat die Mehrkosten von Ihnen verlangen. Ansonsten ist es bei sozialhilfebedürftigen Pflegepersonen so, dass der Staat die Pflegekosten übernimmt. Falls die pflegebedürftigen Eltern mehrere Kinder haben, haften diese im Fall einer Forderung anteilig. Im Übrigen ist eine Haftung gegenüber den Großeltern ebenfalls möglich. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die eigenen Eltern ein zu geringes Vermögen haben, um für Ihre Eltern einzuspringen.

Fazit

Damit Sie und Ihre Angehörigen gar nicht erst in diese missliche Lage kommen, ist der Abschluss einer Zusatzversicherung oftmals sinnvoll. Wenn Ihre Familie jedoch ohnehin zu den Geringverdienern gehört, ist auch das nicht unbedingt nötig. Denn der Staat kann erst ab einer bestimmten Einkommensgrenze Rückzahlungen für die Pflegekosten von Ihnen einfordern. Am besten lassen Sie sich in einem derartigen Fall fachmännisch beraten. Schließlich gibt es viele Ausgaben, die Sie sich anrechnen lassen können und die Ihr bereinigtes Nettovermögen schmälern. Als Großverdiener werden Sie allerdings nicht um die Zahlungen für Ihre Eltern (oder Großeltern) herumkommen, wobei diese möglicherweise mit Ihren Geschwistern geteilt werden können.

Thomas Fischer vor einem Lieferwagen stehend

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