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Neben den neuen Pflegegraden anstatt der alten Pflegestufen hat sich auch bei der Finanzierung der Pflegekosten etwas geändert. Das soll heißen, dass alle Menschen, die über ein Einkommen verfügen und Beiträge zur Pflegeversicherung zahlen, von dieser Reform betroffen sind. Nachfolgend zeigen wir Ihnen einige weitere wichtige Regelungen und Änderungen der neuen Pflegeversicherung ab 2017 auf.

Wer übernimmt die Kosten für die Pflegereform 2017?

Mit der Pflegereform 2017 hat sich finanziell nicht nur für alle pflegebedürftigen Menschen in Deutschland etwas geändert. Vielmehr wirkt sich die Reform auch auf die Beitragszahler aus, die monatlich in die Pflegeversicherung einzahlen müssen. Da die Pflegereform tendenziell dazu geführt hat, dass höhere Leistungen an mehr pflegebedürftige Personen ausgeschüttet werden, wollen diese Kosten auch irgendwie finanziert werden.

Die Leistungsverbesserungen, die seit dem 1. Januar 2017 amtlich sind, werden durch höhere Beiträge zur Pflegeversicherung finanziert. Insgesamt wurde der Beitrag um 0,2 Prozentpunkte erhöht. Kinderlose zahlen nun einen Beitrag von 2,8 Prozent, während der Beitrag für Eltern nur 2,55 Prozent beträgt. Insgesamt werden so rund 5 Milliarden zusätzliche Euro in die Kassen der Pflegeversicherung gespült, von denen die höheren Pflegeleistungen bezahlt werden.

Welche Leistungen sind für die Tages-/ Nachtpflege von jetzt an vorgesehen?

Nicht nur wenn es um die ambulante oder stationäre Pflege geht, können die Betroffenen ab 2017 durchschnittlich mit höheren Leistungen rechnen. Vielmehr wurden die Leistungen, die von der Pflegeversicherung für die Tages- sowie für die Nachtpflege in einer entsprechenden Einrichtung gezahlt werden, erhöht. Die nachfolgende Tabelle zeigt auf, um wie viel die monatlichen Leistungen in Abhängigkeit vom jeweiligen Pflegegrad angestiegen sind.

Pflegegelder 2016   Pflegegelder 2017  
Pflegestufe mit sowie ohne Demenz Monatliche Pflegegeldleistungen Pflegegrad mit sowie ohne Demenz Monatliche Pflegegeldleistungen
0 231 2 689
I 689 3 1.298
II 1.298 4 1.612
III 1.612 5 1.995

Hinweise zum Pflegegrad 1

Pflegegrad 1 ist nicht mit der alten Pflegestufe 0 gleichzusetzen, sondern wurde neu geschaffen, um noch mehr Menschen den Zugang zu den Leistungen der Pflegeversicherung zu ermöglichen. Versicherte, die nur in einem geringen Maß körperlich eingeschränkt sind, werden oft diesem Pflegegrad zugeordnet und können demnach ab sofort Leistungen beziehen. Diese Leistungen sind dazu gedacht, um sicherzustellen, dass die Personen möglichst lange in ihren eigenen vier Wänden leben können und eben nicht in ein Pflegeheim umziehen müssen.

Dies ist nicht nur im Interesse der Betroffenen, sondern auch im Interesse der Pflegeversicherer, die so Geld sparen können. Neben den finanziellen Leistungen bietet die Pflegeversicherung für Menschen mit dem Pflegegrad 1 daher auch eine Beratung an. Dabei kann geklärt werden, welcher Umbau der eigenen Wohnung erfolgen muss, damit die Betroffenen dort weiterhin wohnen können. Hilfsmittel für die Pflege zuhause können ebenfalls über die Pflegekasse finanziert werden.

Ein Zuschuss von bis zu 4.000 Euro je Maßnahme ist für den Umbau der Wohnung möglich, sofern diese noch nicht barrierefrei ist. Auch das Wohnen in einer betreuten Wohngruppe wird bezuschusst. Dieser Zuschuss beträgt 205 Euro pro Monat. Bei einem Umzug in ein Pflegeheim erhält der Versicherte hingegen nur eine Leistung von 125 Euro pro Monat, welche die tatsächlichen Kosten nicht komplett abdeckt.

Es ist also weiterhin so, dass es neben den Leistungen für die Pflege auch weitere Zusatzleistungen wie Gelder für die Finanzierung von Umbaumaßnahmen gibt. Pro Jahr können maximal 1.612 Euro für eine Kurzzeitpflege von 42 Tagen oder die Ersatzpflege beantragt werden, wenn ein pflegender Angehöriger eine Vertretung benötigt. Eine Kombination dieser verschiedenen Zusatzleistungen ist möglich.

Thomas Fischer vor einem Lieferwagen stehend

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