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Pflegeheim – Was kostet es und wer muss es bezahlen?

Im zweiten Teil der Reihe „Wenn es dann doch sein muss - neuer Lebensabschnitt, neue Umgebung“ haben Sie erfahren, dass sich die Kosten für die unterschiedlichen Wohnformen stark voneinander unterscheiden, dass es die Möglichkeit zur Unterstützung durch das Sozialamt gibt und dass in manchen Fällen die Kinder für ihre Eltern bezahlen müssen. Doch wann und wie viel bezahlen eigentlich die Pflegekassen, wann springt das Sozialamt ein und wann die Angehörigen? Wir haben hier noch einmal ausführlich alle Informationen für Sie.

Wie hoch sind die Kosten für ein Pflegeheim?

Pauschal lässt sich diese Frage nur schwer beantworten, da die Kosten jeweils vom Heim selbst, den erhobenen Zusatzkosten sowie dem Bundesland abhängen. Im Bundesdurchschnitt liegt der Preis für die Betreuung im Pflegeheim bei rund 3.300 Euro im Monat. Besonders teuer sind die Plätze in Nordrhein-Westfalen mit bis zu 4.000 Euro, Sachsen-Anhalt hingegen ist das günstigste Bundesland mit durchschnittlich 2.650 Euro im Monat. Genauere Angaben erhalten Sie dann direkt bei Ihrer gewählten Pflegeeinrichtung. Große Unterschiede gibt es zwischen den Heimen nämlich vor allem bei den sogenannten „Hotelkosten“, sprich denjenigen Gebühren für den Aufenthalt und die Verpflegung.

Wie viel übernimmt die Pflegekasse?

Gerade diese sogenannten Hotelkosten werden aber nicht von der Pflegekasse übernommen. Sie beteiligt sich lediglich an den reinen Pflegekosten, jeweils abhängig von dem Pflegegrad des/r Betroffenen. Für die Bewohner des Pflegeheims werden jeden Monat die im Heimvertrag festgeschriebenen Heimkosten fällig. Diese wiederum werden direkt mit der Pflegekasse abgerechnet. Die sogenannte „Pflegesachleistung“ hängt von den einzelnen Pflegegraden ab. Diese Kostenübernahme jedoch, reicht in der Regel nicht zur vollständigen Deckung der Heimkosten aus. Wer also muss für die Deckungslücke aufkommen?

Welche Kosten trägt der Heimbewohner?

Erst einmal wird natürlich geprüft, ob der Heimbewohner die Zahlungslücke vielleicht selbst decken kann. Hierfür werden alle Vermögenswerte aufgebraucht und zur Zahlung herangezogen. Dazu gehören beispielsweise die Altersrente, eine Berufsunfähigkeitsrente, Sparkonten oder Mieteinnahmen. Der Verkauf von Immobilien hingegen, kann nicht erzwungen werden. Besitzt der Pflegebedürftige aber eine oder mehrere eigene Immobilien, so muss er diese vermieten, es sei denn Angehörige oder der Ehepartner machen von ihrem Wohnrecht Gebrauch. Die generierten Mieteinnahmen wiederum, werden zur Deckung der Heimunterbringungskosten herangezogen. Doch was ist, wenn das alles nicht ausreicht?

Unterhaltspflicht durch Angehörige

Kann der oder die Pflegebedürftige die Kosten für das Heim nicht selber tragen, werden die Angehörigen unterhaltspflichtig, allerdings nur in der direkten Linie. Dies bedeutet, dass zuerst der Ehegatte oder die Ehefrau für die Deckung der restlichen Kosten herangezogen wird. Reicht dies auch nicht, so müssen die Kinder bezahlen. In ganz wenigen Sonderfällen können sogar Enkelkinder zur Zahlung veranschlagt werden. Doch keine Sorge, der Staat versucht die finanzielle  Belastung durch großzügige Freigrenzen und Sonderfälle für die Angehörigen so gering wie möglich gehalten. Geprüft wird die Unterhaltspflicht der Angehörigen durch die sogenannte „Düsseldorfer Tabelle“.

Was ist die „Düsseldorfer Tabelle“?

Sie enthält Leitlinien für den Unterhaltsbedarf von Unterhaltsberechtigten. Das bedeutet, dass anhand der Düsseldorfer Tabelle geprüft werden kann, ob und in welcher Höhe die Angehörigen zum Unterhalt einer Person verpflichtet sind. Hierbei werden den Ehepartnern, Kindern und Enkelkindern aber auch hohe Freibeträge eingeräumt, damit die Zuzahlung zum Pflegeheim keinesfalls existenzgefährdend wird.

Wie hoch sind die Freibeträge für Angehörige?

Die Freibeträge der Angehörigen sind je nach individueller Lebens- und finanzieller Situation unterschiedlich. Gesetzlich vorgeschrieben ist ein „angemessener Selbstbehalt“ im Sinne eines Schonvermögens, damit die Existenzgrundlage und Altersvorsorge der Angehörigen nicht gefährdet wird. Dieser richtet sich nach den Vorgaben der Düsseldorfer Tabelle. Für ein erwachsenes Kind mit einer dreiköpfigen Familie beispielsweise, wird ein monatlicher Selbstbehalt von beispielsweise 3.105 Euro netto festgeschrieben. Außerdem geht der Zahlungspflicht eine sogenannte „Einkommensbereinigung“ voraus. Das bedeutet, dass vom Nettoeinkommen noch die monatlichen Ausgaben abgezogen werden. Berücksichtigt werden alle jene Ausgaben, welche als „notwendig“ erachtet werden, beispielsweise für die eigene Altersvorsorge, Werbungskosten, laufende Ratenzahlungen oder für die Kinderbetreuung. Diese werden dann dem Netto-Selbstbehalt noch zugerechnet. Bevor es zu einem Rechtsstreit kommt, schließen die betroffenen Familien und das Sozialamt häufig einen Vergleich. Reden ist in diesem Fall daher Gold. So kann manchmal selbst ein angebliches „Luxusgut“ als Freibetrag berücksichtigt werden, beispielsweise die Ratenzahlung für ein Segelboot. Experten schätzen daher die Zahl der Angehörigen, welche tatsächlich für die Heimunterbringung ihrer Ehepartner, Eltern oder Großeltern zahlen, auf verschwindend gering ein.

Welche Ausgaben werden berücksichtigt?

Selbst im Normalfall, sprich ohne Gerichtsstreit, werden zahlreiche Ausgaben als notwendig anerkannt. Hierzu gehören unter anderem

  • Kosten für die Ausbildung oder das Studium der Kinder
  • Freibetrag für Bargeld und Sparkonten
  • Fahrtkosten zum Pflegeheim oder zur Arbeitsstelle
  • Kosten für einen genutzten PKW
  • Kosten für Hobbys der Kinder
  • Urlaubskosten
  • Mietzahlungen
  • Musikunterricht
  • Versicherungen
  • Wertpapiere uvm.

Es ist daher wichtig, dass die Angehörigen alle anfallenden Ausgaben sorgfältig zusammentragen. Wenn Sie Hilfe beim Zusammentragen der Einnahmen und Ausgaben benötigen, können Sie sich an die Pflegestützpunkte oder einen Anwalt des VDK oder SOVD wenden. Die dafür anfallenden Kosten haben Sie durch die professionelle Hilfe bei der Festsetzung der Zuzahlung gewiss schnell wieder eingespart. Besprechen Sie sich außerdem mit Ihrem Steuerberater, denn die Zuzahlung für das Heim ist hinterher wiederum zum Teil steuerlich abzugsfähig.

Sind alle Kinder unterhaltspflichtig?

Prinzipiell ja. Sind mehrere Kinder für ein Elternteil unterhaltspflichtig, so werden sie alle für die Zuzahlung herangezogen. Die Beträge jedoch, werden wiederum im Einzelfall berechnet. Es gibt jedoch auch Ausnahmen von der Unterhaltspflicht: Wenn die Kinder zum Beispiel nachweisen, dass ihre Eltern ihnen gegenüber in den früheren Jahren ihre Unterhaltspflicht grob verletzt haben, müssen diese nicht zwangsläufig für das Pflegeheim der Eltern bezahlen. Nehmen Sie sich in diesem Fall einen Rechtsanwalt zur Hilfe.

Wann springt das Sozialamt ein?

Kann der Betroffene seine Kosten für die Heimunterbringung nicht selbst bezahlen, so springt übergangsweise erst einmal das Sozialamt ein. Dieses prüft dann, inwiefern es unterhaltspflichtige Angehörige gibt, ob diese zuzahlen können und in welcher Höhe. Reichen die Zahlungen dann immer noch nicht zur vollständigen Deckung der Lücke aus, übernimmt das Sozialamt die verbleibenden Kosten. Die Zugehörigkeit zu einem Pflegegrad ist hierfür übrigens nicht erforderlich. Diese Leistung nennt sich „Hilfe zur Pflege“. Die offiziellen Voraussetzungen für diese „Hilfe zur Pflege“ lauten:

  • Sie erhalten keine oder nicht ausreichend Leistungen aus der Pflegeversicherung.
  • Ihre finanziellen Mittel und die Ihrer Angehörigen reichen nicht zur Kostenübernahme aus.
  • Keine anderen Leistungsträger, wie zum Beispiel eine Unfallversicherung, springen ein.

Welche Kosten werden vom Sozialamt übernommen?

Haben Sie erfolgreich einen Antrag auf die Hilfe zur Pflege gestellt, so übernimmt das Sozialamt folgende Kosten für Sie:

  • Eine ambulante Pflege durch Pflegedienste,
  • Eine häusliche Pflege durch Angehörige in Form von Pflegegeld,
  • Eine teilstationäre Behandlung in Tag- und/oder Nachtbetreuung,
  • Die sogenannte Kurzzeitpflege,
  • Eine vollstationäre Unterbringung im Pflegeheim,
  • Die Verhinderungs- bzw. Ersatzpflege,
  • Wichtige Pflegehilfsmittel und
  • Ein Taschengeld.

Wie hoch ist der Anspruch auf Unterhalt beim Sozialamt?

Der Anspruch auf Unterhalt, sprich den Barbetrag oder das „Taschengeld“ für Heimbewohner, liegt bei monatlich mindestens 112,32 Euro (Stand 2018). Dieses dient dem Kauf von Kleidung, Körperpflegemitteln, Zeitschriften, Schreibmaterial oder dem sonstigen täglichen Bedarf.

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