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Im fünften Teil der Artikelserie „Wer pflegt?“ ging es um die Kurzzeitpflege als Möglichkeit der Entlastung für pflegende Angehörige. Sie können diese aber zusätzlich noch mit der Tagespflege kombinieren. Denn wenn Sie sich rührend um einen pflegebedürftigen Angehörigen kümmern, kann dies ganz schön an die Substanz gehen.

Die Statistiken belegen, dass gerade pflegende Angehörige regelmäßig eine Auszeit brauchen. Über 50 Prozent der Pflegenden leiden an Muskelverspannungen. 20 Prozent von ihnen werden von depressiven Symptomen, darunter auch schwerwiegenden Schlafstörungen, geplagt. Obwohl es einen Rechtsanspruch auf eine Entlastung für pflegende Angehörige gibt, die im Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz fest verankert ist, wird dies viel zu selten wahrgenommen. Was Sie zur Tagespflege wissen sollten, erfahren Sie daher nachfolgend.

Tagespflege für pflegebedürftige Personen

Damit die Pflegenden sich nur am Abend und über Nacht um ihre Angehörigen kümmern müssen, gibt es die Möglichkeit der Tagespflege. So können die Angehörigen weiterhin einem regulären Beruf nachgehen und ihre Familienmitglieder in guten Händen wissen. Im Gegensatz zur Kurzzeitpflege, bei der die Pflege über einen kurzen Zeitraum auch über Nacht stattfindet, werden die Patienten bei der Tagespflege nur am Tag betreut. Dabei können Sie die Tagespflege an nur einem oder gleich an mehreren Tagen in der Woche in Anspruch nehmen. Mitunter spricht man in diesem Zusammenhang auch von einer teilstationären Pflege. Viele Angebote der Tagespflege wurden speziell auf Menschen, die an Demenz leiden, zugeschnitten. Doch es gibt auch andere Tagespflegemöglichkeiten. Ob ein Anspruch auf Tagespflege besteht, prüft wiederum die Pflegekasse. Sofern die häusliche Pflege auf Dauer nicht ausreicht, weil die Angehörigen berufstätig sind oder ihnen die Pflege zu sehr an die Substanz geht, wird dem Antrag meist zugestimmt.

Praxistipps für die Tagespflege

Wenn Sie sich bisher selbst um Ihren pflegebedürftigen Angehörigen gekümmert haben, möchten Sie diesen natürlich weiterhin in vertrauensvollen Händen wissen. Daher besuchen Sie verschiedene Einrichtungen am besten selbst. So können Sie sich ein Bild von der Versorgung vor Ort machen. Lernen Sie auch die Pfleger kennen und vergewissern Sie sich, dass es den Patienten in der jeweiligen Tagespflege gut geht. Vielleicht dürfen Sie sogar selbst eine Stunde in der Einrichtung verbringen, um alles genau zu beobachten. Die verschiedenen Anbieter unterscheiden sich zudem bezüglich ihrer Zusatzangebote. Überlegen Sie daher, was Ihnen für Ihren pflegebedürftigen Angehörigen wichtig ist. Machen Sie eine Liste der für Sie wichtigsten Kriterien, um so die passende Tagespflege zu finden. Erfragen Sie auch, ob es eine Eingewöhnungsphase gibt. Dann kann sich Ihr Angehöriger sc

Inwiefern zahlt die Pflegekasse die Tagespflege?

Wenn Sie nun eine Möglichkeit der Tagespflege gefunden haben, die Ihnen zusagt, übernimmt die Pflegekasse leider nicht alle Kosten. Die Verpflegungskosten müssen Sie privat decken. Diese können von Einrichtung zu Einrichtung unterschiedlich hoch ausfallen. Nehmen Sie dieses Kriterium also in Ihre Liste zum Vergleich der verschiedenen Einrichtungen auf. Sofern Ihr Antrag genehmigt wurde, trägt die Pflegekasse jedoch die sozialen Betreuungskosten, die Pflegekosten und auch die Kosten für eine medizinische Behandlungspflege. Die Kosten für den Hol- und Bringdienst müssen Sie ebenfalls nicht bezahlen.

Pflegegeld trotz Tagespflege?

Außerdem sollten Sie wissen, dass der Anspruch auf Pflegegeld durch die Tagespflege nicht erlischt. Sie können also auch weiterhin Leistungen für die ambulante Pflege beziehen. Bedenken Sie aber, dass bei den Kosten für die Tagespflege bestimmte Höchstsätze gelten, abhängig von der Pflegestufe. Wenn Sie sich also für eine teurere Einrichtung entscheiden, können durchaus weitere Kosten auf Sie zukommen. Mitunter können die Sozialämter bei einem nachweislichen Bedarf für die Restkosten einspringen. Der Eigenanteil für die Verpflegung wird jedoch in keinem Fall vom Staat gedeckt.

Sie brauchen eine Auszeit und würden gerne in den Urlaub fahren? Dann können Sie Ihre pflegebedürftigen Angehörigen auch mitnehmen. Im nächsten Teil der Artikelserie „Wer pflegt?“ soll es deshalb darum gehen, ob und wie so ein gemeinsamer Urlaub möglich ist.

Thomas Fischer vor einem Lieferwagen stehend

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