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Wann bezahlt die Krankenkasse eine Medikamentenverabreichung?

Was passiert eigentlich, wenn eine pflegebedürftige Person ihre Medikamente nicht mehr selbstständig zusammenstellen und zu sich nehmen kann? Die falsche oder Nichteinnahme der Medikamente birgt schließlich große Risiken. Gerade bei Personen mit niedriger Pflegestufe ergibt sich daraus manchmal ein echtes Problem.

Die Medikamente müssen nämlich häufig mehrmals am Tag eingenommen werden, der Pflegedienst ist dann aber meist nur einmal täglich zur Stelle, in der Regel vormittags. Aus diesem Grund übernimmt die Krankenkasse in Ausnahmefällen die Kosten für eine zweite, abendliche Medikamentenverabreichung durch den Pflegedienst.

Was bedeutet „Medikamentenverabreichung“?

Die Medikamentenverabreichung oder -gabe umfasst folgende Leistungen:

  • Der Pflegedienst besorgt die Medikamente.
  • Eine Pflegefachkraft richtet die Medikamente, stellt sie in verordneter Menge und zeitlich passend zusammen.
  • Die pflegende Person achtet zudem auf die Einnahme der Medikamente zur jeweils richtigen Zeit.
  • Wenn möglich, richten die Pflegedienste die Medikamente dann einmal wöchentlich in entsprechenden Medikamenten-Dispensern anhand des vom behandelnden Arzt ausgestellten Plans.

Welche Voraussetzungen müssen für die Medikamentengabe erfüllt werden?

Doch nicht jede pflegebedürftige Person hat Anspruch auf diese Leistung der Krankenkasse. So sind Pflegebedürftige in entsprechenden Institutionen in der Regel bereits mit der ausreichenden Pflegekapazität für die korrekte Medikamentenverabreichung versorgt. Lediglich wenn hierfür extra Gebühren anfallen, können diese eventuell bei der Krankenkasse geltend gemacht werden. Die Leistung der Medikamentengabe betrifft daher vor allem pflegebedürftige Personen in der häuslichen Krankenpflege. Zudem darf im Haushalt keine weitere Person leben, zum Beispiel ein Ehepartner oder Kind, der die Medikamentenverabreichung übernehmen könnte. Sollte der Patient dann nicht mehr in der Lage sein, seine Medikamente selbst zu besorgen, zusammenzustellen oder diese korrekt und regelmäßig einzunehmen, kann der Arzt eine entsprechende Verordnung ausstellen. Für diese Verordnung wiederum, muss aber eine nachgewiesene Indikation vorliegen.

Tipp: Für die Verordnung zur Medikamentenverabreichung ist kein Pflegegrad notwendig. Es handelt sich um eine davon unabhängige Leistung der (gesetzlichen) Krankenkassen.

Übernehmen auch private Krankenkassen die Medikamentenverabreichung?

Private Krankenkassen können diese Leistung ebenfalls anbieten, müssen sie aber nicht. Wer bei einer privaten Krankenkasse versichert ist, sollte sich deshalb im Voraus darüber informieren, ob die Kostenübernahme für eine Medikamentenverabreichung im Leistungskatalog inbegriffen ist. Grundlage für diese Regelung bildet ein Urteil des Oberlandesgerichtes Schleswig-Holstein aus dem Jahr 2011. Hierin wurde entschieden, dass Versicherte bei einer privaten Kranken- oder Pflegeversicherung nicht dieselben Leistungen wie bei einer gesetzlichen Institution erwarten können. Kosten für die Einnahme von Arzneimitteln müssen deshalb nicht übernommen werden, auch dann nicht, wenn die Medikamente selbst von der jeweiligen privaten Krankenkasse bezahlt werden.

Wie funktioniert die Kommunikation zwischen Arzt und Pflegedienst?

Der Pflegedienst, welcher die Medikamentengabe übernimmt, kommuniziert nicht selbstständig mit dem Arzt, der die jeweilige Verordnung ausgestellt hat. Es liegt deshalb an Ihnen als Angehörige/r oder an der pflegebedürftigen Person selbst, den Medikamentenplan des Arztes oder Krankenhauses an den Pflegedienst weiter zu reichen. Auch über Änderungen in der Zusammenstellung, Menge oder dem Zeitpunkt der Medikamenteneinnahme ist der Pflegedienst unmittelbar zu informieren. Sollten Sie Bedarf an der Leistung „Medikamentenverabreichung“ haben, so setzen Sie sich mit dem behandelnden Arzt sowie Ihrer zuständigen Krankenkasse in Verbindung. Je früher Sie handeln, desto geringer fällt das gesundheitliche Risiko durch eine ausbleibende oder falsche Medikamenteneinnahme bei der pflegebedürftigen Person aus. Zögern Sie also nicht!

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