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Im vierten Teil der Artikelserie „Wer pflegt?“ haben Sie erfahren, weshalb die Pflege durch Angehörige für diese psychisch wie physisch äußerst belastend sein kann. Regelmäßige Entlastung ist daher besonders wichtig, um die pflegenden Personen zu schonen und die häusliche Pflege dauerhaft überhaupt zu ermöglichen. Häufig leiden diese durch den Pflegeaufwand, ihren Beruf und eine eigene Familie nämlich nicht nur unter einer Doppel-, sondern sogar einer Dreifachbelastung.

Dieses Bewusstsein rückt nun auch immer mehr in den Fokus der Öffentlichkeit und der Ruf nach Entlastung wird laut. Entsprechende Modelle wurden daher im Zuge des Pflege-Neuausrichtungs-Gesetzes optimiert.

Welche Möglichkeiten der Entlastung gibt es?

Im Rahmen der Artikelserie zu den Pflegestufen haben wir Ihnen bereits die Verhinderungspflege sowie die Kombinationsleistungen vorgestellt. Diese stellen neben dem Pflegegeld die wichtigste Unterstützung für pflegende Angehörige dar – nicht aber die einzige: Die Kurzzeitpflege ist eine weitere Möglichkeit der Entlastungspflege und dient der Überbrückung einer Notfallsituation, in welcher die häusliche Pflege für einen kurzen Zeitraum nicht (mehr) möglich ist.

Was ist unter der „Kurzzeitpflege“ zu verstehen?

Wenn die häusliche Pflege für einen begrenzten Zeitraum nicht mehr gewährleistet werden kann oder für den benötigten Pflegeaufwand nicht mehr ausreicht, kann als Ergänzung die Kurzzeitpflege in Anspruch genommen werden. Es handelt sich dabei um die vorübergehende Unterbringung in einer stationären Einrichtung. Die Kosten hierfür werden von der Pflegekasse übernommen. Die Kurzzeitpflege wird explizit für Krisensituationen angeboten und ist daher auf vier Wochen pro Jahr begrenzt (acht Wochen bei der Kombination mit der Verhinderungspflege). Folgende Gründe können für eine solche Krisensituation verantwortlich sein:

  • Pflegende Angehörige sind in einem Urlaub, einer Kur oder einer Reha
  • Übergangszeit nach einem Krankenhausaufenthalt
  • Überbrückung bis zur Unterbringung in einem Pflegeheim
  • Erkrankung der pflegenden Angehörigen
  • Übergangszeit bei unerwartet gestiegenem Pflegebedarf
  • barrierefreier Aus- oder Umbau der Wohnung
  • psychische oder physische Überforderung der pflegenden Angehörigen
  • plötzliche Pflegebedürftigkeit
  • o.ä.

Welche Leistungen umfasst die Kurzzeitpflege?

Alle Pflegebedürftigen mit Zuteilung einer der Pflegestufen (oder Pflegestufe 0 mit Demenz) können die Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen. Seit Beginn des Jahres 2016 können zudem Patienten ohne Pflegestufe die Kurzzeitpflege beantragen, wenn diese zuvor einen Krankenhausaufenthalt hatten oder eine schwere Krankheit erlitten. Dieser Sonderfall wird „Übergangspflege“ genannt. Die Kurzzeitpflege umfasst die vollstationäre Pflege sowohl tagsüber als auch in der Nacht. Hierfür übernimmt die Pflegekasse einen Zuschuss von 1.612 Euro für den jährlichen Gesamtzeitraum von vier Wochen. Darin inbegriffen sind:

  • Unterkunft
  • medizinische Versorgung
  • Pflege durch Fachpersonal (Grund- und Behandlungspflege)
  • Betreuung bei Bedarf
  • therapeutische Versorgung
  • kulturelle Aktivitäten
  • Sozialdienste
  • Freizeitangebote
  • Sportaktivitäten
  • u. v. m.

Der stationäre Aufenthalt während der Kurzzeitpflege kann ganz nach Bedarf entweder in einem Pflegeheim, in einer auf die Kurzzeitpflege spezialisierten Einrichtung, in einem Gesundheitszentrum oder in einem entsprechenden Wohnbereich (meist an ein Krankenhaus, Alten- oder Pflegeheim angegliedert) stattfinden.

Zusatzkosten eventuell beim Sozialamt beantragen

Trotz des breiten Spektrums an Kosten, die während der Kurzzeitpflege von der Pflegekasse übernommen werden, reicht der Zuschuss aber häufig nicht aus. In der Regel müssen nämlich zusätzliche Kosten für die Verpflegung oder Unterkunft selbst getragen werden. Reichen die finanziellen Mittel der pflegebedürftigen Person dafür auch nicht aus, so ist zu prüfen, ob Sie als Angehörige/r unterhaltspflichtig sind. Ansonsten können eventuell die zusätzlichen Kosten für die Kurzzeitpflege vom Sozialamt übernommen werden. Es ist zudem ratsam, die Kurzzeitpflege mit den Leistungen der Verhinderungs- und der Tagespflege zu kombinieren. Bitte beachten Sie die Überführung der Pflegestufen ab 2017 in die Pflegegrade. Mehr zur Tagespflege erfahren Sie im sechsten Teil der Artikelserie „Wer pflegt?“.

Thomas Fischer vor einem Lieferwagen stehend

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